Auf der Grundlage eines von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz entwickelten Muster-Gesellschaftsvertrages können sich Sparer zu sog. Investment-Clubs zusammenschließen. Sofern die Zahl der Mitglieder des Investment-Clubs 20 bis 30 Personen nicht überschreitet, werden diese Zusammenschlüsse nach geltender Verwaltungspraxis stl. als Gesellschaften bürgerlichen Rechts behandelt (vgl. Karte F 1.1). Bei größeren Abweichungen von der Mitgliederzahl oder starker Mitgliederfluktation unterliegt der Investment-Club als nichtrechtsfähiger Verein i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG der KSt und unter den Voraussetzungen des §
Es ist gefragt worden, ob an der Mitgliedergrenze von 20 bis 30 Personen festgehalten werden kann. Die Zahl der Investment-Clubs ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Dabei wird nach den Erfahrungen der FinVerw die Höchstzahl der Mitglieder häufig überschritten, ohne dass die betroffenen Vereinigungen dabei den Charakter eines Investment-Clubs verlören.
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