In der Verfügung v. 23. 9. 1992 S 2102 A wird die Auffassungvertreten, daß das
An die OFD ist die Frage herangetragen worden, ob diese Regelung auch für die Fälle gilt, in denen die im Ausland unterhaltene militärische Dienststelle nicht dem NATO-Oberkommando unterstellt ist, das
Es bestehen keine Bedenken, in derartigen Fällen § 1 Abs. 2 EStG anzuwenden.
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