Die Rundverfügung vom 26. März 1999 - S 2252 A - St 111 ist aufgrund der nachstehenden Sachlage geändert worden:
(Änderung Seite 2)
Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben aufgrund der Anfrage eines Beratungsbüros ihre Rechtsauffassung bekräftigt, dass für den Rückzahlungsbetrag keine Betragsgrenze beziffert werden könne. Es genüge jede garantierte Rückzahlung, z.B. auch i.H.v. 10 % des Kapitalvermögens.
(Änderungen Seiten 8, 16, 17, 19, 24, 25, 32 und 34)
hier: Urteil des BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99, BStBl 2001 II S. 97
Der BFH hat mit dem vorstehenden Urteil entschieden, dass variabel verzinsliche Wertpapiere - im Streitfall: Floater - nicht vom Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c und d EStG erfasst werden, da sie keine Emissionsrendite haben.
Nach Auffassung des BFH könne ein Veräußerungsgewinn nicht nach der Marktrendite berechnet werden.
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