OFD Kiel - Verfügung vom 23.07.1997
S 2144 A

OFD Kiel - Verfügung vom 23.07.1997 (S 2144 A) - DRsp Nr. 2008/84534

OFD Kiel, Verfügung vom 23.07.1997 - Aktenzeichen S 2144 A

DRsp Nr. 2008/84534

§ 4 EStG Besteuerung der Lotsen; BFH-Urteil XI R 5/95 vom 31.7.1996

Mit Rdvfg. v. 29.1.1997 wurde auf das BFH-Urt. hingewiesen und gebeten, zunächst von einer Anwendung dieser Entscheidung abzusehen.

Nach Abstimmung mit dem BdF und den FinMin der Küstenländer ist das Urt. hinsichtlich der Behandlung der Fahrtkosten über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

In dem Urt. hat der BFH entschieden, daß die Fahrten eines (selbständig tätigen) Lotsen mit dessen Pkw von seiner Wohnung zu den jeweiligen Einsatzstellen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte seien. Dennoch könnten die Aufwendungen für diese Fahrten nach den Grundsätzen zur Behandlung von Fahrten zu wechselnden Einsatzstellen unbeschränkt abzugsfähig sein.

Dem ist nicht zu folgen, wenn die Fahrten des Lotsen zunächst von der Wohnung zur selben Zwischenstation führen, von wo aus er an seine jeweiligen Einsatzstellen gelangt. Fahrten zu einer Zwischenstation sind den Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte vergleichbar. Die vom BFH im o. g. Urt. zur Begründung seiner abweichenden Entscheidung genannte Überschreitung einer Entfernung von 20 km ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. BFH-Urt. v. 11.7.1980,BStBl II S. 653).

Fahrten eines Lotsen mit dessen eigenen Pkw sind demnach wie folgt zu beurteilen: