OFD Kiel - Verfügung vom 26.03.2002
S 2296a

OFD Kiel - Verfügung vom 26.03.2002 (S 2296a) - DRsp Nr. 2008/80688

OFD Kiel, Verfügung vom 26.03.2002 - Aktenzeichen S 2296a

DRsp Nr. 2008/80688

Anwendung der §§ 32 c und 35 EStG bei mehrstöckigen Personenunternehmen

Mit dem Steueränderungsgesetz 2001 ist hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der §§ 32 c und 35 EStG eine veranlagungszeitraumbezogene Anwendung der Regelungen vorgeschrieben worden. Auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirschaftsjahr findet die Steuerermäßigung Anwendung, die für den Veranlagungszeitraum gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Im Fall der gesonderten bzw. gesonderten und einheitlichen Feststellung ist im Feststellungsverfahren darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang die Steuerermäßigung Anwendung findet.

- Für die Anwendung des § 32 c EStG ist die Höhe der begünstigten Einkünfte festzustellen.

- Für die Anwendung des § 35 EStG ist die Höhe der gewerblichen Einkünfte und der auf die Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag festzustellen.

In Fällen von hintereinandergeschalteten Personenunternehmen kann sich dabei das Problem ergeben, dass auf der Ebene der Feststellung der Einkünfte nicht eindeutig bestimmt werden kann, welche Steuerermäßigung letztlich beim Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmer zur Anwendung kommt.

Fallgruppe 1 (Konkurrenz/§§ 32 c und 35 EStG)