Nach Abschn. 213 Abs. 5 EStR 1990 stand die Steuerermäßigung gem. § 34e EStG in Fällen der Verpachtung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft nicht nur der Pächterin bzw. dem Pächter, sondern auch der Verpächterin bzw. dem Verpächter zu, wenn sie bzw. er nicht die Aufgabe des Betriebes erklärt hatte.
Die EStR 1993 sehen in R 123 die Steuerermäßigung nach § 34e EStG für die Verpächterin bzw. den Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr vor. Die Anwendung des § 34e EStG kommt nur insoweit in Betracht, als die Gewinne nach § 13a EStG einerseits und die Gewinne nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften andererseits für einen lebenden Betrieb zu einer unterschiedlichen Belastung führen (vgl. BFH, BStBl 1989 II S. 709 u. S. 975). Da die Verpächterin bzw. der Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seinen Gewinn nicht nach § 13a EStG ermitteln darf, ist die Steuerermäßigung nach § 34e EStG der Verpächterin bzw. dem Verpächter nicht zu gewähren (vgl. hierzu auch BFH-Urt. v. 15. 4. 1993,BFH/NV 1994 S.
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