Im Revisionsverfahren gegen das Urt. des Schlesw.-Holst. FG v. 19.3.1998 (Az.
Es bestehen keine Bedenken, in diesbezüglichen Einspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung des BFH auf Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gewähren und die Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
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