OFD Koblenz - Verfügung vom 01.04.1990
S 0622/

OFD Koblenz - Verfügung vom 01.04.1990 (S 0622/) - DRsp Nr. 2008/83709

OFD Koblenz, Verfügung vom 01.04.1990 - Aktenzeichen S 0622/

DRsp Nr. 2008/83709

§ 233a AO Aussetzung der Vollziehung bzw. Ruhenlassen von Einspruchsverfahren (§§ 361, 363 Abs. 2 AO); hier: Berücksichtigung offener Gewinnausschüttungen bei der Verzinsung der Körperschaftsteuer

Im Revisionsverfahren gegen das Urt. des Schlesw.-Holst. FG v. 19.3.1998 (Az. I 1598/97, EFG 1998, 1109) hat der BFH durch Gerichtsbescheid, der nicht die Wirkung eines Urt. erlangte, die Auffassung vertreten, daß der abweichende Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO zumindest bei einer erstmaligen Beschlußfassung über die Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wj nicht gerechtfertigt sei.

Es bestehen keine Bedenken, in diesbezüglichen Einspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung des BFH auf Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gewähren und die Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.