Die Behandlung der Leistungen der regionalen Untergliederungen des Deutschen Roten Kreuzes an den Blutspendedienst des DRK bei Blutspendeterminen war Gegenstand verschiedener Erörterungen der KSt- und USt-Referatsleiter des Bundes und der Länder. Die Besprechungen führten zu folgendem Ergebnis:
Die Leistungen erfolgen im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches und unterliegen der USt. Eine USt-Befreiung kommt nicht zur Anwendung. Insbesondere § 4 Nr. 26 UStG kommt nicht in Betracht, weil die Leistungen nicht von natürlichen Personen erbracht werden, sondern von der regionalen Untergliederung.
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