Mit dem Gesetz zur Änderung der AO und weiterer Gesetze vom 21.07.2004 (BGBl 2004 I S.
„…; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.”
Gem. § 52 Abs. 55a EStG ist die Neuregelung erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 erfolgen. Bei Kapitalerträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) ist somit ab dem 01.01.2005 die Kapitalertragsteuer an dem Tag an das Finanzamt abzuführen, an dem die Kapitalerträge ausgezahlt werden.
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