OFD Koblenz - Verfügung vom 02.05.2002
S 2283 a A

OFD Koblenz - Verfügung vom 02.05.2002 (S 2283 a A) - DRsp Nr. 2008/91992

OFD Koblenz, Verfügung vom 02.05.2002 - Aktenzeichen S 2283 a A

DRsp Nr. 2008/91992

Anwendung §§ 32c, 35 EStG bei Feststellungen für Mitunternehmer mit abweichenden Wirtschaftsjahr

Durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) vom 20.12.2001 (BStBl 2002, Teil I, Seite 4) ist hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der §§ 32c und 35 EStG eine an den Veranlagungszeitraum (VZ) und damit an das Kalenderjahr anknüpfende Anwendung der Regelungen vorgeschrieben worden. Die Tarifbegrenzung nach § 32c ist letztmals für den VZ 2000 gültig (§ 52 Abs. 44 EStG). Die Tarifermäßigung nach § 35 EStG ist erstmals für den VZ 2001 anzuwenden (§ 52 Abs. 50a EStG). Auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (Wj.) findet die Regelung Anwendung, die für den VZ gilt, in dem das Wj. endet.

In Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Einkommensbesteuerung ist im Feststellungsverfahren darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang die Tarifbegrenzung bzw. Tarifermäßigung Anwendung finden.