OFD Koblenz - Verfügung vom 02.12.2003
S 7100 A - St 44 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 02.12.2003 (S 7100 A - St 44 3) - DRsp Nr. 2008/87336

OFD Koblenz, Verfügung vom 02.12.2003 - Aktenzeichen S 7100 A - St 44 3

DRsp Nr. 2008/87336

§ 1 UStG; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Vertriebs von Lotterielosen der ARD-Fernsehlotterie in Kartenform

Allgemeines

Neben Losen in Form von personalisierten Überweisungsträgern, die bei Post, Banken und Sparkassen erhältlich sind, vertreibt die Deutsche Fernsehlotterie GmbH (DFL) sog. „Euro-jahreslose” für die ARD-Fernsehlotterie auch in Kartenform über die Deutsche Telekom CardService GmbH (DTCS), die diese nach den Vorgaben der DFL fertigt und an einzelne Verkaufsstellen (z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Tankstellen, Schreibwarengeschäfte) weiterverkauft.

Die Karten im Wert von z.Zt. 45 € enthalten u.a. ein Feld mit der Losnummer, das von dem Lotterieteilnehmer freigerubbelt wird, sowie einen EAN-Code mit einer Kartenummer. Die Aktivierung der Losnummer erfolgt durch den Lotterieteilnehmer telefonisch über ein Call-Center der DTCS unter Angabe der Kartennummer. Die DTCS leitet die Losnummer daraufhin an die DFL weiter, die diese für die nächstmögliche Ziehung freischaltet.

Leistungsbeziehungen zwischen DTCS und den Verkaufsstellen