OFD Koblenz - Verfügung vom 03.04.2001
S 2337 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 03.04.2001 (S 2337 A) - DRsp Nr. 2008/85039

OFD Koblenz, Verfügung vom 03.04.2001 - Aktenzeichen S 2337 A

DRsp Nr. 2008/85039

§ 3 Nr. 26 EStG Behandlung der Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Feuerwehrsangehöriger

Die unter § 3 Nr. 26 EStG fallenden Anteile der Aufwandsentschädigungen der Feuerwehrfunktionsträger (§ 1 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungs-VO und Angehörigen der ständigen Wachbereitschaften der Städte Andernach, Mayen, Neuwied und Ingelheim (§ 1 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungs-VO) sind durch das Ministerium des Innern und für Sport neu ermittelt worden (vgl. Anlage). Diese Anteile sind entsprechend den Regelungen der LSt-Kartei/OFD Koblenz Teil L § 3 EStG Fach 3 Nr. 7 mit Wirkung ab dem 1.1.2001 anzuwenden.

Zu den in verschiedenen Städten unterhaltenen besonderen Wachbereitschaften hat das Ministerium des Innern und für Sport inzwischen mitgeteilt, dass im bisherigen Schriftverkehr irrtümlicherweise die Wachbereitschaft Idar-Oberstein genannt worden sei (vgl. Bezugsvfg. v. 14.11.2000). Zutreffend handele es sich hierbei jedoch um die Wachbereitschaft Ingelheim. Die Stadt Idar-Oberstein unterhält demnach keine besondere Wachbereitschaft i. S. des § 1 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungs-VO.

Die OFD bittet um Beachtung. Auf den im Bezug genannten Regelungen sind entsprechende Hinweise auf diese Rundverfügung anzubringen.