Zu der stl. Behandlung der Leistungen der kommunalen bzw. staatlichen Hochbauverwaltungen gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts bittet die OFD folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Wird die Hochbauverwaltung gegenüber einem stpfl. Betrieb gewerblicher Art der selben Kommune tätig (z. B. Planung und Überwachung der - von Fremdfirmen durchgeführten - Ausführung von Sanierungsarbeiten an einem städtischen Theater durch die städtische Hochbauverwaltung), so begründet sie durch ihre Tätigkeit keinen BgA.
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