OFD Koblenz - Verfügung vom 04.04.2002
S 4400 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 04.04.2002 (S 4400 A) - DRsp Nr. 2008/86003

OFD Koblenz, Verfügung vom 04.04.2002 - Aktenzeichen S 4400 A

DRsp Nr. 2008/86003

§ 19 GrEStG Anzeigepflichten der Beteiligten durch das Steueränderungsgesetz 2001

Die Anzeigepflichten der Beteiligten sind durch Art. 13 Nr. 6 des StÄndG 2001 geändert und ergänzt worden. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GrEStG regelt die Anzeigepflicht zum Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Hierzu ist in der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 399/01) folgendes ausgeführt:

Zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird das mögliche Missverständnis beseitigt, nur solche Änderungen von mindestens 95 v. H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen seien anzuzeigen, die sich in einem Rechtsakt vollziehen. Anzeigepflichtig sind jedoch alle Änderungen des Gesellschafterbestandes einer PersGes, wenn dadurch der Tatbestand des § 1 Abs. 2a erfüllt wird.

Nach dem neu angeführten § 19 Abs. 1 Nr. 8 GrEStG besteht auch hinsichtlich der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GrEStG eine Anzeigepflicht der Beteiligten. In der Gesetzesbegründung ist hierzu bemerkt worden:

Zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8