OFD Koblenz - Verfügung vom 04.06.2008
S 4521 A - St 35 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 04.06.2008 (S 4521 A - St 35 3) - DRsp Nr. 2008/92650

OFD Koblenz, Verfügung vom 04.06.2008 - Aktenzeichen S 4521 A - St 35 3

DRsp Nr. 2008/92650

Grunderwerbsteuer, Gegenleistung nach § 9 GrEStG Umfang der Gegenleistung bei Grundstücksveräußerungen mit Solaranlagen

Eine Solaranlage ist eine technische Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in eine andere Energieform. Eine (größere) Solaranlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie wird auch Solarkraftwerk genannt.

Solaranlagen lassen sich nach dem Arbeitsprinzip und der gewonnenen Energieform in drei grundsätzliche Typen unterscheiden:

  • Thermische Solaranlagen

  • Thermische Solarkraftwerke

  • Photovoltaikanlagen

Mit der Bezugs-Vfg. wurde die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen im Rahmen des § 9 GrEStG geregelt.

Zur Frage, wie Thermische Solaranlagen/Solarkraftwerke im Rahmen des § 9 GrEStG zu behandeln sind, bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:

Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Sie werden überwiegend zur Raumheizung oder auch zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich eingesetzt, d.h. die Anlagen ergänzen regelmäßig die Wärmeversorgung durch Erschließung einer zusätzlichen Energiequelle (BFH, Urteil vom 14.7.2004, BStBl. 2004 II S. 949).

Heizungsanlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile. Der auf eine Thermische Solaranlage entfallende Teil des Kaufpreises ist in die Gegenleistung einzubeziehen und unterliegt damit der Grunderwerbsteuer.