OFD Koblenz - Verfügung vom 04.11.2008
S 3102 A - St 35 5

OFD Koblenz - Verfügung vom 04.11.2008 (S 3102 A - St 35 5) - DRsp Nr. 2008/93011

OFD Koblenz, Verfügung vom 04.11.2008 - Aktenzeichen S 3102 A - St 35 5

DRsp Nr. 2008/93011

Erbschaft- und Schenkungsteuer; Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG; Feststellung des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG

Das Ministerium der Finanzen hat mit Erlass vom 24.9.2008 - S 3102 A - 447 - folgendes bestimmt:

Bei der Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im sog. Stuttgarter Verfahren ist nach R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR der gewichtete Durchschnittsertrag möglichst auf der Grundlage der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Nach dem Erlass vom 16.11.2004 - S 3102 A - 447, sollte es danach jedoch nicht ausgeschlossen sein, im Einzelfall den Durchschnittsertrag nicht aus den Ergebnissen der drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre, sondern aus dem Betriebsergebnis des laufenden Jahres bis zum Bewertungsstichtag und den Betriebsergebnissen der beiden davor liegenden Wirtschaftsjahre abzuleiten. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn das laufende Wirtschaftsjahr im Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufen war.