OFD Koblenz - Verfügung vom 05.04.2007
S 2354 A - St 32 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 05.04.2007 (S 2354 A - St 32 2) - DRsp Nr. 2008/91030

OFD Koblenz, Verfügung vom 05.04.2007 - Aktenzeichen S 2354 A - St 32 2

DRsp Nr. 2008/91030

Winterbeschäftigungs-Umlage in der Bauwirtschaft; - Kurzinformation der Steuergruppe St 3 - Einkommensteuer Nr. ST 3_2007K044

Ab dem 1.5.2006 hat die Winterbeschäftigungs-Umlage die bisherige Winterbauumlage im Bauhauptgewerbe abgelöst. Die Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 Baubetriebe-Verordnung im Bauhauptgewerbe tätig sind, werden mit 0,8 % des Bruttoarbeitslohns an der Finanzierung beteiligt (§ 356 SGB III i.V.m. § 3 Abs. 2 der Winterbeschäftigungs-Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26.4.2006). Diese Beteiligung wird aus versteuertem Einkommen finanziert und dient dazu, Arbeitsplätze in der Schlechtwetterzeit zu erhalten. Der Beitrag ist daher nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Werbungskosten abzugsfähig.

Arbeitgeber können diese Umlage in einer freien Zeile der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung als freiwillige Angabe ausweisen.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Winterbeschäftigungs-Umlage nur bei Beschäftigten des Bauhauptgewerbes erfolgt. Im Baunebengewerbe (Gerüstbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau) wird weiterhin nur der Arbeitgeber zur Umlage herangezogen.

Die späteren Leistungen (Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld) nach § 175a SGB III sind nach § Nr. 2 steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.