OFD Koblenz - Verfügung vom 05.05.2008
S 7389 A - St 44 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 05.05.2008 (S 7389 A - St 44 2) - DRsp Nr. 2008/92533

OFD Koblenz, Verfügung vom 05.05.2008 - Aktenzeichen S 7389 A - St 44 2

DRsp Nr. 2008/92533

Führung des Umsatzsteuerhefts nach § 22 Abs. 5 UStG

Zur Führung des Umsatzsteuerhefts sind nach § 22 Abs. 5 UStG alle Unternehmer verpflichtet, die ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen (insbesondere auch auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Märkten, sowie bei Volks- oder Schützenfesten) oder an anderen öffentlichen Orten (z.B. auf Ausstellungen, Messen oder sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Privatgrundstücken) Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben.

Nach § 68 Abs. 1 UStDV sind Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 UStG von der Führung eines Steuerheftes unter den Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 befreit.

In den Fällen des § 68 Abs. 1 Nr. 1 UStDV stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerheftes aus (§ 68 Abs. 2 UStDV). Besonderer Bescheinigungen über die Befreiung von der Führung des Steuerheftes bedarf es in den Fällen des § 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStDV nicht. Auf Antrag können die Finanzämter aber auch für diese Unternehmer und ihre Hilfskräfte entsprechende Befreiungsbescheinigungen ausstellen (vgl. BMF-Schreiben vom 30.4.1981, BStBl 1981 I S. 312).