OFD Koblenz - Verfügung vom 05.11.2007
S 1978 A - St 33 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 05.11.2007 (S 1978 A - St 33 2) - DRsp Nr. 2008/91609

OFD Koblenz, Verfügung vom 05.11.2007 - Aktenzeichen S 1978 A - St 33 2

DRsp Nr. 2008/91609

Nachweispflicht gem. § 22 Abs. 3 UmwStG i. d. F. des SEStEG; BMF-Schreiben vom 04.09.2007

Das BMF hat mit Schreiben vom 04.09.2007 (BStBl 2007 I S. 698) zu den Nachweispflichten gem. § 22 Abs. 3 UmwStG i. d. F. des SEStEG wie folgt Stellung genommen:

„Die steuerlichen Regelungen betreffend Einbringungen (Sacheinlage und Anteilstausch) wurden durch das SEStEG neu konzipiert. Dadurch wird das bisherige System der Besteuerung einbringungsgeborener Anteile aufgegeben und durch eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns im Falle einer Anteilsveräußerung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren (Sperrfrist) nach dem Einbringungszeitpunkt (schädliche Anteilsveräußerung) ersetzt (§ 22 Abs. 1 und 2 UmwStG n. F.). Ein schädliches Ereignis liegt vor, wenn im Falle einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert der Einbringende die erhaltenen Anteile und im Falle eines Anteilstausches unter dem gemeinen Wert die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile veräußert oder ein einer Anteilsveräußerung gleichgestellter Vorgang eintritt (§ 22 Abs. 1 Satz 6 oder Abs. 2 Satz 6 UmwStG n. F.).