OFD Koblenz - Verfügung vom 06.02.2007
S 3102/S 3220 A - St 35 5

OFD Koblenz - Verfügung vom 06.02.2007 (S 3102/S 3220 A - St 35 5) - DRsp Nr. 2008/91031

OFD Koblenz, Verfügung vom 06.02.2007 - Aktenzeichen S 3102/S 3220 A - St 35 5

DRsp Nr. 2008/91031

Änderung des Bewertungsgesetzes durch das SEStEG; Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Bewertungsrecht Nr. ST 3_2007K023

Das Bewertungsgesetz ist durch Artikel 8 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) geändert (Änderungen fett kursiv) worden:

§ 11 Abs. 2 BewG

Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtlichen Gewerkschaften), die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen.Satz 2 gilt nicht für ertragsteuerliche Zwecke.

§ 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG

Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

  • Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften);

Die Änderung in § 97 BewG gilt ab 1.1.2006