OFD Koblenz - Verfügung vom 06.04.2001
S 7100

OFD Koblenz - Verfügung vom 06.04.2001 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/86978

OFD Koblenz, Verfügung vom 06.04.2001 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/86978

Behandlung der Lohnversektung über eine Gemeinschaftscuvée

In der Bezugsverfügung wurde die Auffassung vertreten, dass bei der Herstellung von Sekt aus einer Gemeinschaftscuvée anstelle des herzustellenden Gegenstandes kein gleichartiger Gegenstand übergeben wird, so dass § 3 Abs. 10 UStG nicht anwendbar ist. Die Leistung der Sektkellerei ist daher nicht als Werkleistung zu beurteilen. Vielmehr liegen jeweils getrennte Lieferungen der Winzer und der Sektkellerei vor, die im Rahmen eines Tausches mit Baraufgabe i. S. des § 3 Abs. 12 UStG erfolgen (Lieferung des Sektes durch die Sektkellerei gegen Lieferung des Grundweines durch die Winzer und Zuzahlung).

Die Sektkellerei erbringt bei der Lohnversektung nur dann eine sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9 UStG, wenn die angelieferten Grundweine separat verarbeitet werden und dadurch sichergestellt ist, dass die Winzer nur den aus ihren Grundweinen hergestellten Sekt erhalten.

Demgegenüber hat das FG Rhld.-Pfalz mit rechtskräftigem Urt. v. 16.6.2000 - 3 K 2075/99 - entschieden, dass die Produktionsvariante der Versektung einer Gemeinschaftscuvée als eine Leistung der Sektkellerei anzusehen ist, die nach § 3 Abs. 10 UStG als Werkleistung gilt.