OFD Koblenz - Verfügung vom 07.02.1995
S 0132 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 07.02.1995 (S 0132 A) - DRsp Nr. 2008/83797

OFD Koblenz, Verfügung vom 07.02.1995 - Aktenzeichen S 0132 A

DRsp Nr. 2008/83797

§ 31a AO Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung; hier: Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

ArbG, die Dritten (Entleihern) AN (Leih-AN) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, ohne damit Arbeitsvermittlung nach § 13 des Arbeitsförderungsgesetzes zu betreiben (Verleiher), bedürfen der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des AN-Überlassungsgesetzes - AÜG -). Diese Erlaubnis kann aus den in §§ 3, 4 und 6 AÜG im einzelnen bezeichneten Gründen versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden. Zu diesen Gründen gehören vor allem Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Verleiher die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Zuverlässigkeitsprüfung durch die Arbeitsbehörden hat sich dabei auch auf das steuerliche Verhalten, insbesondere auf die Einhaltung der Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der LSt, zu erstrecken (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG). Dazu bedürfen die Arbeitsbehörden der Mitwirkung der FinBeh. Die Grundlage hierfür bietet die Vorschrift des § 31a Abs. 2 AO.