OFD Koblenz - Verfügung vom 07.04.2003
S 7100 A - St 44 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 07.04.2003 (S 7100 A - St 44 3) - DRsp Nr. 2008/83466

OFD Koblenz, Verfügung vom 07.04.2003 - Aktenzeichen S 7100 A - St 44 3

DRsp Nr. 2008/83466

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Sammeleinlagerung und Verwahrung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Düngemitteln

Die Frage, wann bei Sammeleinlagerung oder Verwahrung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Düngemitteln eine Lieferung der Ware stattfindet, ist abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen.

Beispiel 1:

Mehrere Landwirte lagern die von ihnen erzeugten landwirtschaftlichen Produkte z.B. Getreide, nach der Ernte bei einem Landhändler ein. Aus räumlichen Gründen werden die von den einzelnen Landwirten übergebenen Mengen zusammen gelagert. Nach den vertraglichen Vereinbarungen kann der Landhändler erst dann über das Getreide verfügen, wenn der jeweilige Landwirt ihn dazu ermächtigt.

Die Landwirte verschaffen dem Landhändler mit der Einlagerung noch keine Verfügungsmacht an dem Getreide. Dies geschieht erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Landhändler ermächtigen, über das Getreide zu verfügen. Erst dann werden die Lieferungen bewirkt.

Der Landhändler erbringt mit der Einlagerung sonstige Leistungen an die Landwirte

Beispiel 2: