Die Landesnotarkammer Bayern hat um Auskunft gebeten, ob § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG auch dann anzuwenden sei, wenn Ehegatten nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe in notariell beurkundeter Erklärung deutsches Recht wählen und dann - sofern sie keine weiteren Vereinbarungen treffen - für sie die Zugewinngemeinschaft gilt.
Art. 15 Abs. 2 EGBGB gestattet den Ehegatten, eine besondere auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe beschränkte Rechtswahl. Wählen die Ehegatten durch formgerechte Erklärung deutsches Güterrecht, gilt gleichzeitig der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht einen anderen vertragsmäßigen Güterstand vereinbaren.
Die mit der Rechtswahl erfolgende Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse kann als Ehevertrag i. S. § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG angesehen werden. Auch Art. 14 Abs. 4 EGBGB, der gem. Art. 15 Abs. 3 EGBGB für die Wahl des Güterrechts entsprechend gilt, spricht in diesem Zusammenhang von einem Ehevertrag.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|