OFD Koblenz - Verfügung vom 07.12.2007
S 0453 A/S 0550 A/S 0166 A - St 34 1/St 34 2/St 35 8

OFD Koblenz - Verfügung vom 07.12.2007 (S 0453 A/S 0550 A/S 0166 A - St 34 1/St 34 2/St 35 8) - DRsp Nr. 2008/92302

OFD Koblenz, Verfügung vom 07.12.2007 - Aktenzeichen S 0453 A/S 0550 A/S 0166 A - St 34 1/St 34 2/St 35 8

DRsp Nr. 2008/92302

Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG

I. Anträge auf Verrechnungsstundung mit Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG

Bei der Europäisierung des Umwandlungssteuerrechts durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG) musste auch die Erstattung der im Anrechnungsverfahren gebildeten Körperschaftsteuerguthaben neu geregelt werden.

Die bisher in § 37 Abs. 2 und Abs. 2a Nr. 2 KStG enthaltene ausschüttungsabhängige Regelung bei der Mobilisierung von KSt-Guthaben wurde durch eine ausschüttungsunabhängige ratierliche Auszahlung des zum 31.12.2006 vorhandenen KSt-Guthabens ersetzt. Nach § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG haben Körperschaften einen Anspruch auf Auszahlung des auf den 31.12.2006 ermittelten Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017. Der Anspruch wird gem. § 37 Abs. 5 Satz 3 KStG für den gesamten Auszahlungszeitraum durch Bescheid festgesetzt. Die Raten werden jeweils am 30. September des Jahres ausgezahlt. Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist der Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe auszuzahlen, wenn die Bekanntgabe des Bescheids nach dem 31. August 2008 erfolgt.