OFD Koblenz - Verfügung vom 08.04.2003
S 7419 A - St 44 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 08.04.2003 (S 7419 A - St 44 3) - DRsp Nr. 2008/83465

OFD Koblenz, Verfügung vom 08.04.2003 - Aktenzeichen S 7419 A - St 44 3

DRsp Nr. 2008/83465

Behandlung von Reiseleistungen nach § 25 UStG im Zusammenhang mit Verkaufsveranstaltungen und bei unentgeltlichen Reiseleistungen als sog. Gewinnreisen

Bei Verkaufsveranstaltungen von Direktvertriebsunternehmen (insbesondere bei sog. Kaffeefahrten) werden Reiseleistungen (Beförderung, Verpflegung und ggf. Unterbringung der Teilnehmer) unter Einbindung von Omnibusunternehmen und ggf. Reisebüros erbracht sowie daneben andere Umsätze (Verkauf von Waren) erzielt. Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der erbrachten Leistungen gilt Folgendes:

1. Beförderungsleistungen

1.1 Omnibusunternehmer als Veranstalter

In Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Verkehr sind die erbrachten Beförderungsleistungen als Ausflugsfahrten i.S. des § 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) anzusehen. Diese Auffassung geht von der üblichen Praxis aus, wonach gegenüber dem Interessenten (Fahrgast) zunächst nur der Omnibusunternehmer in Erscheinung tritt der eine Fahrt zu einem bestimmten Ausflugsziel mit Programm anbietet.

Die Beförderungsleistung wird also vom Omnibusunternehmer den Veranstaltungsteilnehmern gegenüber erbracht.

Der Vertriebsunternehmer bewirkt demnach insoweit keine Reiseleistung i.S. des § 25 UStG.

1.2 Vertriebsunternehmen als Veranstalter