Ergeben sich im eröffneten Insolvenzverfahren (Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren) und im Restschuldbefreiungsverfahren Steuererstattungsansprüche ist grundsätzlich zu prüfen, ob gegen diese Ansprüche aufgerechnet werden kann bzw. ob vorrangige und wirksame Abtretungen oder Pfändungen vorliegen.
Des Weiteren muss geprüft werden, inwieweit Abtretungen/Pfändungen nach Verfahrensbeendigung weiterhin wirksam bleiben.
Mit dem Setzen der VE-Sperre durch die Finanzkasse wird die Auszahlung des Erstattungsanspruchs zunächst verhindert.
Die OFD bittet daher, in den Teilbezirken/Arbeitnehmerstellen wie folgt zu verfahren:
Maßgeblich für die Zuordnung eines Steuererstattungsanspruchs ist die insolvenzrechtliche Begründetheit nach § 38 InsO; nicht maßgebend ist die steuerrechtliche Entstehung oder die Fälligkeit. Daraus folgt, dass eine Abgabenforderung - unabhängig von der steuerrechtlichen Entstehung - immer dann als Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO anzusehen ist, wenn ihr Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits gelegt war.
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