OFD Koblenz - Verfügung vom 08.05.2008
S 2121 A - St 32 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 08.05.2008 (S 2121 A - St 32 2) - DRsp Nr. 2008/92651

OFD Koblenz, Verfügung vom 08.05.2008 - Aktenzeichen S 2121 A - St 32 2

DRsp Nr. 2008/92651

Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG auf Mahlzeitendienste und Behindertenfahrdienste

Auf Bund-/Länderebene wurde beschlossen, dass Helfer der Mahlzeitendienste keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit ausüben. Das Überreichen einer Mahlzeit reiche allein nicht zur Annahme einer begünstigten Pflegeleistung aus. Fahrern und Beifahrern im Behindertenfahrdienst kann dagegen der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG für jeweils 50 % der Vergütung gewährt werden, da beide an der Betreuung von behinderten Personen zumindest mitwirken.