Die USt-Befreiung der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen (§ 4 Nr. 21b UStG) erfordert eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, daß die betreffende Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anzulegende Prüfung vorbereitet.
Zu den befreiten Leistungen gehören unter den weiteren Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift auch die berufsbildenden Maßnahmen i. S. des
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