OFD Koblenz - Verfügung vom 08.08.1995
S 7179 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 08.08.1995 (S 7179 A) - DRsp Nr. 2008/91766

OFD Koblenz, Verfügung vom 08.08.1995 - Aktenzeichen S 7179 A

DRsp Nr. 2008/91766

§ § Nr. 21b UStG Berufsbildende Maßnahmen im Sinne des § 34 Arbeitsförderungsgesetz (AFG)

Die USt-Befreiung der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen (§ 4 Nr. 21b UStG) erfordert eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, daß die betreffende Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anzulegende Prüfung vorbereitet.

Zu den befreiten Leistungen gehören unter den weiteren Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift auch die berufsbildenden Maßnahmen i. S. des AFG, für die die Bundesanstalt für Arbeit auf Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 AFG bescheinigt. Zeitlich danach stellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag des Unternehmers oder der FinBeh (vgl. Abschn. 114 Abs. 1 UStR 1992) die für Zwecke der USt-Befreiung erforderliche Bescheinigung im obigen Sinn aus.