Mit Bezugsverfügung hatte die OFD angewiesen, dass Anträge auf Änderung bestandskräftiger (festsetzungsverjährter) Festsetzungen aus den dort genannten Gründen abzulehnen sind.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 04.02.2005, Az.: 9 K 198/02, abgedruckt in EFG 2005, S. 910) entschieden, dass es in derartigen Fällen weder gegen den Grundsatz der Effektivität noch der Gleichwertigkeit des Gemeinschaftsrechts verstößt, wenn die nationale Rechtsordnung eine Änderung im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsordnung stehender Steuerbescheide dann versagt, wenn nach den Vorschriften der §§ 169 ff. AO 1977 Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
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