OFD Koblenz - Verfügung vom 08.09.1995
S 7179 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 08.09.1995 (S 7179 A) - DRsp Nr. 2008/92131

OFD Koblenz, Verfügung vom 08.09.1995 - Aktenzeichen S 7179 A

DRsp Nr. 2008/92131

§ 4 Nr. 21b UStG Erteilung von Bescheinigungen

Gem. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungswerk dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachweisen, daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfaßt die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung i. S. von § 1 BBiG. Für das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG gilt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden folgenden:

I. Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG sind grundsätzlich die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der jeweils geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ministerien des Landes Hessen gem. Art. 104 Abs. 2 der Hess. Verfassung zuständig. Zur Zeit gilt der Beschl. der Hess. Landesregierung v. 19. 4. 1995 (GVBl. I S. 185).

Danach sind insbesondere zuständig:

1. das Hess. Kultusministerium, 65 185 Wiesbaden, Luisenplatz 10,