OFD Koblenz - Verfügung vom 09.01.2007
S 3804 A - St 354

OFD Koblenz - Verfügung vom 09.01.2007 (S 3804 A - St 354) - DRsp Nr. 2008/90948

OFD Koblenz, Verfügung vom 09.01.2007 - Aktenzeichen S 3804 A - St 354

DRsp Nr. 2008/90948

Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Betrags bei der Zugewinngemeinschaft

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 29.6.2005(BStBl 2005 II S. 873) entschieden, dass im Rahmen der Ermittlung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen ist, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind. R 11 Abs. 1 ErbStR ist deshalb mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umrechnung des steuerfreien Betrags fiktiven Zugewinnausgleichsforderungen nach dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach R 11 Abs. 4 ErbStR erfolgt.

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