Die Einkünfte eines nach §
Der Beruf des Betreuers i. S. der §§ 1896 ff. BGB ist weder eine Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da er nicht als „Katalogberuf” genannt wird und auch nicht einem bestimmten Katalogberuf ähnlich ist.
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