OFD Koblenz - Verfügung vom 09.12.2005
S 2233 A - St 31 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 09.12.2005 (S 2233 A - St 31 1) - DRsp Nr. 2008/89590

OFD Koblenz, Verfügung vom 09.12.2005 - Aktenzeichen S 2233 A - St 31 1

DRsp Nr. 2008/89590

Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte; Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

1 Allgemeines

Die Einkünfte aus der Bewirtschaftung von Weinbergsflächen gehören gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Weinbaubetrieben, deren Gewinn nicht nach § 13a Abs. 4 - 7 EStG ermittelt wird, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen, wenn dem Finanzamt aufgrund fehlender Buchführung bzw. Aufzeichnungen keine ausreichenden Unterlagen für die Feststellung des tatsächlichen Gewinns zur Verfügung gestellt werden.

1.1 Betriebseinnahmen

Werden die Betriebseinnahmen (vgl. Zeilen 10 - 28 der Anlage Weinbau) nicht oder unvollständig erklärt, sollten sie möglichst individuell - in Abhängigkeit von Erntemengen, Qualitätsstufen und Vermarktungsart - ermittelt werden.

1.2 Betriebsausgaben

Die Betriebsausgaben werden für die Zwecke der Gewinnermittlung in folgende drei Arten untergliedert:

  • Sachliche Bebauungskosten, die bis zum Transport der Trauben zur Kelter bzw. zur Genossenschaft anfallen (siehe Tz. 1.2.1);

  • Kosten für den Ausbau, die Flaschenfüllung und -ausstattung bei selbstausbauenden Winzern (siehe Tz. 1.2.2);

  • sonstige Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Weinbau stehen (siehe Tz. 1.2.3).

1.2.1 Sachliche Bebauungskosten

1.2.1.1 Kostenarten