Mit Kurzinfo Nr. 003/02 vom 01.02.2002 - S 2282 A - wurden die Finanzämter über die neue Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von besonderen Ausbildungskosten (auch sog. „ausbildungsbedingter Mehraufwand”) bei der Prüfung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für Zwecke des Familienleistungsausgleichs informiert (zweistufiges Modell: 1. Ermittlung der Einkünfte und Bezüge, 2. Minderung der Einkünfte und Bezüge um besondere Ausbildungskosten).
Hiernach gehören die mit einer doppelten Haushaltsführung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (sofern nicht schon bei der Einkünfteermittlung berücksichtigt) gerade nicht zu den besonderen Ausbildungskosten, da diese durch auswärtige Unterbringung erhöhten Lebensführungskosten bereits bei der Bemessung des Grenzbetrages (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) berücksichtigt wurden.
Vorgenannte Rechtsauffassung wurde zwischenzeitlich mit Urteil des BFH vom 22.05.2002, Az.: VIII R 74/01 (BStBl 2002 II, S. 695) bestätigt. Es handelt sich hierbei um das ursprünglich unter Az.:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|