OFD Koblenz - Verfügung vom 10.06.2008
S 0550 A - St 34 2/St 35 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 10.06.2008 (S 0550 A - St 34 2/St 35 3) - DRsp Nr. 2008/92675

OFD Koblenz, Verfügung vom 10.06.2008 - Aktenzeichen S 0550 A - St 34 2/St 35 3

DRsp Nr. 2008/92675

Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren; Rückwirkende Änderung verschiedener Kraftfahrzeugsteuertarife durch das 3. KraftStGÄndG

Aufgrund der rückwirkenden Änderung verschiedener Kraftfahrzeugsteuertarife durch das 3. KraftStGÄndG ist eine geänderte Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden erforderlich geworden. Besonderheiten in der Festsetzung ergeben sich u.a. dann, wenn diese nach Eröffnung oder nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens erfolgen sollen.

Die OFD bittet daher wie nachfolgend aufgeführt zu verfahren:

I. Festsetzung der KraftSt nach Eröffnung und vor Beendigung des Insolvenzverfahrens

I.1 Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 1.5.2005/01.01.2006

Wurde das Insolvenzverfahren vor dem 1.5.2005/1.1.2006 eröffnet, kann eine rückwirkende Änderung frühestens auf den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fallen. Insoweit sind keine Zeiträume betroffen, die zu Insolvenzforderungen führen.