Nach der Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 v. 20.12.2000 setzt die Anerkennung eines Fördervereines als steuerbegünstigte Körperschaft voraus, dass die Körperschaft, für die Mittel beschafft werden, selbst steuerbegünstigt ist. Dies betrifft auch Fördervereine für BgA; auch solche BgA (z. B. Theater, Museen) müssen daher vom zuständigen FA als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sein, damit ein Förderverein, der diesen BgA unterstützt, seinerseits die Steuerbegünstigung erhalten kann (vgl. Rdvfg. v. 3.4.2002, KSt-Kartei, § 5 KStG Karte H 23, mit zeitlicher Übergangsregelung).
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