OFD Koblenz - Verfügung vom 10.07.2008
S 2221 A - St 32 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 10.07.2008 (S 2221 A - St 32 3) - DRsp Nr. 2008/93014

OFD Koblenz, Verfügung vom 10.07.2008 - Aktenzeichen S 2221 A - St 32 3

DRsp Nr. 2008/93014

Sonderausgabenabzug für Basisvorsorgeaufwendungen; Garantierente aus einer Rürup-Versicherung

Der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer sog. Rürup-Versicherung (Rentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) erfordert u.a., dass diese im Kapitaldeckungsverfahren betrieben wird.

Es wurde die Frage an mich herangetragen, ob die Kapitaldeckung voraussetzt, dass mindestens das eingezahlte Kapital für die späteren Rentenauszahlungen zur Verfügung stehen oder zumindest eine Garantierente zugesichert sein muss. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen der Beitrags- und Auszahlungsphase zu unterscheiden:

1. Beitragsphase

Das Einkommensteuergesetz schreibt weder eine Mindestverzinsung noch einen Kapitalerhalt der Beitragszahlungen vor. Der Begriff „Kapitaldeckung” steht vielmehr für die Individualversicherung: Jeder Versicherte führt ein eigenes Konto, dessen Höhe ausschließlich durch die eigenen Beiträge bestimmt wird. Gerade für fondsgebundene Rentenversicherungen bedeutet dies, dass im Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase aufgrund des Kursrisikos auch eine Kapitalminderung bis hin zum Totalverlust denkbar ist. Die Rürup-Versicherung unterscheidet sich damit maßgeblich von der Riester-Versicherung (§ 10a ), bei der zumindest das eingezahlte Kapital für die Auszahlungsphase erhalten bleiben muss (§ Abs. Nr. 3 ).