OFD Koblenz - Verfügung vom 10.08.1995
S 1341 A - St 34 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 10.08.1995 (S 1341 A - St 34 1) - DRsp Nr. 2020/80115

OFD Koblenz, Verfügung vom 10.08.1995 - Aktenzeichen S 1341 A - St 34 1

DRsp Nr. 2020/80115

Verfügung zur Anwendung des § 1 AStG durch die Außenprüfung auf den Technologietransfer in Entwicklungsländern

Es ist seit langem zu beobachten, daß eine Reihe von Entwicklungsländern im Sinne des § 3 AIG Vergütungen für Lizenzen und Beratungsleistungen (technologische Dienstleistungen) und für Darlehen durch dort ansässige Tochtergesellschaften an ihre deutsche Muttergesellschaft beschränken. Unter anderem geschieht dies durch gesetzliche Verbote des Abschlusses solcher Verträge, durch devisenrechtliche Transferverbote, exzessive Besteuerung oder Versagung des Betriebsausgabenabzuges. Folge dieser restriktiven Maßnahmen ist die Doppelbesteuerung dieser Leistungen und eine Gefährdung der Wettbewerbsposition deutscher Unternehmen auf dem Markt des jeweiligen Entwicklungslandes.

Bei der Prüfung technologischer Dienstleistungen und Zinszahlungen in Entwicklungsländern ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

I. Technologische Dienstleistungen

1. Unter den Begriff Vergütungen für „technologische Dienstleistungen“ fallen nur Vergütungen für technische und administrative Beratungsleistungen und für die Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern (z.B. Patenten, Marken, Know-how). Darunter fallen nicht die Löhne von entsandtem oder durch die Tochtergesellschaft unmittelbar eingestelltes Personal.