OFD Koblenz - Verfügung vom 10.08.2005
S 4521 A - St 35 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 10.08.2005 (S 4521 A - St 35 3) - DRsp Nr. 2008/89345

OFD Koblenz, Verfügung vom 10.08.2005 - Aktenzeichen S 4521 A - St 35 3

DRsp Nr. 2008/89345

Berücksichtigung von Umsatzsteuer bei Bewertung einer Erbbauzinsverpflichtung bzw. Reallast

Die Verkehrsteuerreferenten des Bundes und der Länder haben in ihren Besprechungen vom 15./17.10.84 und 04./06.03.86 einhellig erklärt, daß nach den Vorschriften des GrEStG die vom Erwerber im Zusammenhang mit der Erbbauzinsverpflichtung bzw. Reallast zu tragende Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Dies gelte nach dem BFH Urteil vom 18.10.1972 - II R 124/69 - (BStBl 1973 II S. 126) unabhängig davon, wie die als Kaufpreisteil zu beurteilende Umsatzsteuer nach den Vorschriften anderer Steuergesetze behandelt werde. Als Jahreswert der Erbbauzinsverpflichtung bzw. der Reallast sei damit für die Grunderwerbsteuer der Bruttobetrag maßgebend. Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage sei auch keine unbillige Härte, da die Option gemäß § 9 UStG freiwillig ausgeübt werde und der Unternehmer die Vor- und Nachteile des Verzichts auf die Steuerbefreiung abwägen könne.

Zusatz der OFD:

Ab dem 01.01.2004 sind hinsichtlich der Berücksichtigung von Umsatzsteuer bei Bewertung einer Erbbauzinsverpflichtung bzw. Reallast die Auswirkungen des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 zu beachten (Hinweis auf GrESt-Kartei, Karte 3/1 zu § 9 Abs. 1 GrEStG).