OFD Koblenz - Verfügung vom 10.11.2005
S 1620 A - St 43a

OFD Koblenz - Verfügung vom 10.11.2005 (S 1620 A - St 43a) - DRsp Nr. 2008/89591

OFD Koblenz, Verfügung vom 10.11.2005 - Aktenzeichen S 1620 A - St 43a

DRsp Nr. 2008/89591

Rückstellungen für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 27.11.2001, VIII R 36/00, (BStBl 2002 II S. 731 ff.), entschieden, dass ein Steuerpflichtiger erst dann Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Fahndungsprüfung bilden kann, wenn er am Bilanzstichtag ernsthaft mit quantifizierbaren Nachforderungen rechnen muss.

Das ist nach dem Urteil frühestens der Fall, wenn der Fahndungsprüfer im Rahmen seiner Ermittlungen bestimmte Sachverhalte steuerlich beanstandet hat (sog. aufdeckungsorientierte Maßnahme, H 20 < Rückstellung für künftige Steuernachforderungen > EStH 2004).

Diese Grundsätze gelten sowohl für die abziehbaren Ertragssteuern als auch für die Umsatzsteuer.

Rückstellungen wegen nicht abgeführter Lohnsteuer sind frühestens dann zu bilden, wenn der Steuerpflichtige ernsthaft mit einer Haftungsinanspruchnahme nach § 42d EStG rechnen muss (BFH, BStBl 1996 II S. 592 ff.).

Dagegen sind Rückstellungen für die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in dem Wirtschaftsjahr zu bilden, in dem sie entstanden sind (BFH a.a.O.).