Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind als Sonderausgaben abzugsfähig 30 % des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet hat mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
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