OFD Koblenz - Verfügung vom 10.12.2003
S 2221 A - St 32 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 10.12.2003 (S 2221 A - St 32 3) - DRsp Nr. 2008/87295

OFD Koblenz, Verfügung vom 10.12.2003 - Aktenzeichen S 2221 A - St 32 3

DRsp Nr. 2008/87295

§ 10 EStG; Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG; ; Begriff des Entgelts

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind als Sonderausgaben abzugsfähig 30 % des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet hat mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.