Mit Urteil vom 06.12.2001 -
nur die Veräußerung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie - in begrenztem Umfang - zugekaufte landwirtschaftliche Produkte der Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegen,
die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelsware) dagegen nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern ist.
Der BFH hat offen gelassen, ob die ertragsteuerrechtlichen Abgrenzungsgrundsätze für den Zukauf landwirtschaftlicher Produkte uneingeschränkt für das Umsatzsteuerrecht übernommen werden könnten.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben diese Frage erörtert und mehrheitlich beschlossen, dass die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegt, wenn der Bruttoeinkaufswert dieser Erzeugnisse 20 v.H. des Gesamtumsatzes des landwirtschaftlichen Betriebs nicht übersteigt.
Darüber hinaus wurde beschlossen, dass die Grundsätze des BFH-Urteils auf ab dem 01.01.2003 ausgeführte Umsätze anzuwenden sind.
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