OFD Koblenz - Verfügung vom 11.04.2005
S 7410 A - St 44 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 11.04.2005 (S 7410 A - St 44 3) - DRsp Nr. 2008/88869

OFD Koblenz, Verfügung vom 11.04.2005 - Aktenzeichen S 7410 A - St 44 3

DRsp Nr. 2008/88869

Anwendbarkeit der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die Umsätze eines Hofladens

Mit Urteil vom 06.12.2001 - V R 43/00 (BStBl 2002 II S. 701) hat der BFH entschieden, dass bei einer Veräußerung von Waren in einem sogenannten Hofladen

  • nur die Veräußerung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie - in begrenztem Umfang - zugekaufte landwirtschaftliche Produkte der Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 UStG unterliegen,

  • die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelsware) dagegen nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern ist.

Der BFH hat offen gelassen, ob die ertragsteuerrechtlichen Abgrenzungsgrundsätze für den Zukauf landwirtschaftlicher Produkte uneingeschränkt für das Umsatzsteuerrecht übernommen werden könnten.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben diese Frage erörtert und mehrheitlich beschlossen, dass die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegt, wenn der Bruttoeinkaufswert dieser Erzeugnisse 20 v.H. des Gesamtumsatzes des landwirtschaftlichen Betriebs nicht übersteigt.

Darüber hinaus wurde beschlossen, dass die Grundsätze des BFH-Urteils auf ab dem 01.01.2003 ausgeführte Umsätze anzuwenden sind.