Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen” vom 14.07.2000 (BGBl 2000 I S.
Nach dem neuen Satz 3 des § 10 b Abs. 1 EStG können Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützig sind, über die in Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift genannten Höchstbeträge (5 bzw. 10 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 2 v.T. der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter) hinaus bis zur Höhe von 40.000 DM abgezogen werden.
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