OFD Koblenz - Verfügung vom 11.09.2003
G 1422G 1425 A - St 33 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 11.09.2003 (G 1422G 1425 A - St 33 2) - DRsp Nr. 2008/87020

OFD Koblenz, Verfügung vom 11.09.2003 - Aktenzeichen G 1422G 1425 A - St 33 2

DRsp Nr. 2008/87020

§ 8 GewStG Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens auf die Gewerbesteuer

Die als Anlage beigefügte Tabelle gibt einen Überblick darüber, in welchen Fällen und in welcher Höhe gewerbesteuerliche Hinzurechnungen sowie gewerbesteuerliche Kürzungen vorzunehmen sind, wenn Einnahmen bzw. Ausgaben i. S. des § 3 Nr. 40 EStG, des § 3c EStG bzw. des § 8b KStG vorliegen. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Die Regelungen des § 8b KStG (Steuerbefreiung von Dividenden bzw. Veräußerungsgewinnen; Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen bei Körperschaften als Anteilseigner); des § 3 Nr. 40 EStG (Hälftige Steuerfreistellung von Einnahmen bei natürlichen Personen als Anteilseigner) und des § 3c EStG (Nichtabziehbare Ausgaben) schlagen grundsätzlich auf die Gewerbesteuer durch.

Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen bzw. es sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Bei steuerfreien Dividenden, die bereits im Gewerbeetrag nach § 7 GewStG nicht mehr enthalten sind und die nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7 GewStG erfüllen, ist die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG zu beachten, wonach die steuerfreien Einkünfte dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen sind.