Die als Anlage beigefügte Tabelle gibt einen Überblick darüber, in welchen Fällen und in welcher Höhe gewerbesteuerliche Hinzurechnungen sowie gewerbesteuerliche Kürzungen vorzunehmen sind, wenn Einnahmen bzw. Ausgaben i. S. des § 3 Nr. 40 EStG, des § 3c EStG bzw. des § 8b KStG vorliegen. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Die Regelungen des § 8b KStG (Steuerbefreiung von Dividenden bzw. Veräußerungsgewinnen; Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen bei Körperschaften als Anteilseigner); des § 3 Nr. 40 EStG (Hälftige Steuerfreistellung von Einnahmen bei natürlichen Personen als Anteilseigner) und des § 3c EStG (Nichtabziehbare Ausgaben) schlagen grundsätzlich auf die Gewerbesteuer durch.
Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen bzw. es sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Bei steuerfreien Dividenden, die bereits im Gewerbeetrag nach §
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