Nach den Urteilen des BFH vom 30.01.2002 I R 71/00 (BStBl 2003 II S. 279) und
Bei den Klägern handelte es sich jeweils um ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer juristischen Personen öffentlichen Rechts.
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme begründet der BFH mit der Lebenserfahrung, wonach beihilfeberechtigte Pensionäre im Laufe ihres Ruhestandes zugesagte Beihilfeleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen.
Die Verpflichtung Beihilfe zu leisten, findet nach Auffassung des BFH ihren wesentlichen Bezugspunkt bereits im erfüllten Arbeitsverhältnis. Daher sind auch Rückstellungen für solche Beihilfeleistungen zu bilden, die am Bilanzstichtag noch im aktiven Dienst befindlichen Beschäftigten nach deren Eintritt in den Ruhestand zugesagt wurden.
Die o. a. Entscheidungen des BFH sind grundsätzlich auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|