OFD Koblenz - Verfügung vom 12.02.1999
S 4503 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 12.02.1999 (S 4503 A) - DRsp Nr. 2008/86050

OFD Koblenz, Verfügung vom 12.02.1999 - Aktenzeichen S 4503 A

DRsp Nr. 2008/86050

§ 2 GrEStG Miterwerb von Rebpflanzrechten oder Wiederbepflanzungsrechten

In Kaufverträgen, die Weinberggrundstücke betr., werden zunehmend Teilkaufpreise für miterworbene Rebpflanzrechte ausgewiesen. Der Bauern- und Winzerverband Rhld.-Pfalz Süd e. V. hat in einem Merkblatt vom September 1998 seinen Mitgliedern empfohlen, bei einem Grundstückskauf den Kaufpreis aufzuteilen in:

  • Wert des Grund und Bodens

  • Wert (Reb-)Pflanzrecht

  • Wert Rebanlagen und Pflanzen, diese wiederum unterteilt in

    • technische Vorrichtungen und

    • Pflanzen.

In dem Merkblatt wird u. a. die Auffassung vertreten, der Kaufpreisanteil für das Rebpflanzrecht unterliege nicht der GrESt.

Pflanzen sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks, als solche gelten auch Rechte, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden sind (Boruttau, 14. Aufl., § 2 Rn 26/27).