OFD Koblenz - Verfügung vom 13.01.2003
S 2177 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 13.01.2003 (S 2177 A) - DRsp Nr. 2008/83051

OFD Koblenz, Verfügung vom 13.01.2003 - Aktenzeichen S 2177 A

DRsp Nr. 2008/83051

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

Mit Rundverfügung vom 04.12.2000 - S0622/ S 2177/ S 7102 A - St 53 3/St 31 1/St 44 1 - wurde im Hinblick auf noch beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren auf die Möglichkeit des Ruhens von Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO hingewiesen.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 01.03.2001 - IV R 27/00 - entschieden, dass die sog. 1%-Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.10.2002 die gegen die vom Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesene Revision - III R 14/99 - eingelegte Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 434/01 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Die OFD bittet daher, die im Hinblick auf diese Verfahren ruhenden Einspruchsverfahren nunmehr fortzusetzen.