Nach Art. 97 § 18a Abs. 1 EGAO gelten alle vor dem 1. 1. 1995 eingelegten (Massen-)Einsprüche, mit denen (ausschließlich) die Verfassungswidrigkeit von Steuerrechtsnormen gerügt wird, derentwegen eine Entscheidung des BVerfG aussteht, ohne Einspruchsentscheidung als zurückgewiesen (fiktive Einspruchsentscheidung), wenn sie nach dem Ausgang des Verfahrens vor dem BVerfG als unbegründet abzuweisen wären; die Klagefrist beträgt grds. ein Jahr.
Voraussetzung ist jedoch, daß die Entscheidung (Entscheidungsformel) des BVerfG im BGBl veröffentlicht worden ist.
Bisher sind folgende nach Art. 97 § 18a EGAO zu beachtende Entscheidungen des BVerfG ergangen:
Beschl. v. 25. 9. 1992 (BStBl 1993 II S. 413) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags und des allgemeinen Tariffreibetrags;
Veröffentlichung der Entscheidungsformel nach §
Beschl. v. 26. 1. 1994 (BStBl 1994 II S. 307) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags;
Veröffentlichung der Entscheidungsformel nach §
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