OFD Koblenz - Verfügung vom 13.12.2005
S 7100 A - St 44 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 13.12.2005 (S 7100 A - St 44 3) - DRsp Nr. 2008/89576

OFD Koblenz, Verfügung vom 13.12.2005 - Aktenzeichen S 7100 A - St 44 3

DRsp Nr. 2008/89576

Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstigen Leistungen; Einheitlichkeit der Leistungen bei der Abgabe von Hardware-Komponenten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines längerfristigen Netzbenutzungsvertrags (Abschnitt 24b Abs. 17 UStR)

Um den Bestand an Privatkunden zu sichern bzw. auszubauen sowie mehr Privatkunden zu DSL-Anwendern (d.h. in ihrer telefonischen Anbindung zu Benutzern sogenannter „Digital Subscriber Lines”) zu machen, überlassen Unternehmen - die als Anbieter verschiedener, interaktiver Online-Dienste tätig sind - Kunden, die bereit sind mit den Unternehmen einen längerfristigen Abonnementvertrag bezüglich einer ihrer Online-Dienste neu abzuschließen oder auf DSL „umzusteigen” und sich dabei zur Zahlung eines bestimmten Anbietertarifs für eine gewisse Mindestdauer zu verpflichten, bestimmte Hardwareteile ohne besondere Berechnung zu Eigentum (der Neu-Abonnement bzw. DSL-Umsteiger übernimmt lediglich die Versandkosten). Bei den Hardwareteilen handelt es sich um technische Artikel wie z. B. DSL Modems, Phone Adapters, Routers etc., die - wie die von dem Anbieter ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellte Zugriffssoftware - erforderlich sind, damit der Kunde bzw. sein Computer mit dem Anbieter-System kommunizieren kann und somit die Nutzung des vom Kunden jeweils gewählten Online-Dienstes möglich ist.